Whoop whooop! +1
Danke!
Viele Grüße, Simon
On 06.03.2017 14:55, Adrian Heeren via Nordwest wrote:
Eildienst NSGB Ausgabe vom
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Vorab per Mail: 06.03.2017
Bereits das am 27. Juli 2016 in Kraft getretene „Zweite Gesetz zur A?nderung des Telemedi- engesetzes“ bezweckte, Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken die nach Ansicht der Regierungskoalition notwendige Rechtssicherheit bringen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu ko?nnen, ohne dabei befu?rchten zu mu?ssen, fu?r deren Rechtsversto?ße abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden. Mit dem sogenannten McFadden-Urteil vom 15. September 2016 entschied jedoch der EuGH, dass zwar eine Haftung auf Schadensersatz fu?r Rechtsversto?ße Dritter durch nationales Recht ausgeschlossen werden ko?nne, ein Gericht oder eine nationale Beho?rde allerdings einen WLAN-Betreiber verpflichten ko?nne, der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies ko?nne etwa auch durch einen passwortgeschu?tzten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identita?t offenbaren mu?ssen. Die Koalitionsfraktionen hatten sich allerdings im parlamentarischen Verfahren darauf versta?ndigt, WLAN-Hotspot-Betreibern keinerlei Pru?f- oder Verschlu?sselungspflichten aufzuerlegen. Mit dem „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur A?nderung des Telemedien- gesetzes“ wird nun seitens des Bundesministeriums fu?r Wirtschaft und Energie ein weiterer Anlauf unternommen, die Sto?rerhaftung abzuschaffen und WLAN-Betreiber generell von Abmahnkosten zu befreien.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Umfang der Haftungsbeschra?nkung fu?r Internetzugangsanbieter beschra?nkt werden. Daru?ber hinaus sollen diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit werden. Es sollen sowohl die vorgerichtlichen Kosten, als auch die Rechtsanwaltskosten des Rechtsinhabers fu?r das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen werden.
Weiterhin soll geregelt werden, dass WLAN-Betreiber nicht von deutschen Beho?rden verpflichtet werden du?rfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Schließlich sollen etwaige Nutzungssperren im Einzelfall nur in engen Grenzen mo?glich sein, um die Wiederholung einer konkreten Rechts- verletzung zu verhindern.
Der Gesetzentwurf stemmt sich insbesondere gegen die vom EuGH zur Abwehr von Rechtsversto?ßen als ada?quat betrachtete Registrierungsverpflichtung nach bereits erfolgtem Missbrauch eines o?ffentlichen WLAN-Zugangs. Es wird angefu?hrt, Passwort- oder Registrierungspflichten stu?nden dem Anliegen entgegen, mo?glichst viele Bu?rgerinnen und Bu?rger an den Chancen der digitalen Gesellschaft teilhaben zu lassen, da der Identifizierungsprozess ein erhebliches Nutzungshindernis darstelle und die Verbreitung von freiem WLAN nachhaltig behindere.
Quelle: DStGB-Aktuell 0917-08
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ED-NSGB Nr. --- vom - Az. 10 56 05/02-er-(028663)
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