Eildienst NSGB Ausgabe vom

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Vorab per Mail: 06.03.2017

Bereits das am 27. Juli 2016 in Kraft getretene „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemedi- engesetzes“ bezweckte, Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken die nach Ansicht der Regierungskoalition notwendige Rechtssicherheit bringen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu können, ohne dabei befürchten zu müssen, für deren Rechtsverstöße abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden. Mit dem sogenannten McFadden-Urteil vom 15. September 2016 entschied jedoch der EuGH, dass zwar eine Haftung auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter durch nationales Recht ausgeschlossen werden könne, ein Gericht oder eine nationale Behörde allerdings einen WLAN-Betreiber verpflichten könne, der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies könne etwa auch durch einen passwortgeschützten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Die Koalitionsfraktionen hatten sich allerdings im parlamentarischen Verfahren darauf verständigt, WLAN-Hotspot-Betreibern keinerlei Prüf- oder Verschlüsselungspflichten aufzuerlegen. Mit dem „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemedien- gesetzes“ wird nun seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ein weiterer Anlauf unternommen, die Störerhaftung abzuschaffen und WLAN-Betreiber generell von Abmahnkosten zu befreien.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter beschränkt werden. Darüber hinaus sollen diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit werden. Es sollen sowohl die vorgerichtlichen Kosten, als auch die Rechtsanwaltskosten des Rechtsinhabers für das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen werden.

Weiterhin soll geregelt werden, dass WLAN-Betreiber nicht von deutschen Behörden verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Schließlich sollen etwaige Nutzungssperren im Einzelfall nur in engen Grenzen möglich sein, um die Wiederholung einer konkreten Rechts- verletzung zu verhindern.

Der Gesetzentwurf stemmt sich insbesondere gegen die vom EuGH zur Abwehr von Rechtsverstößen als adäquat betrachtete Registrierungsverpflichtung nach bereits erfolgtem Missbrauch eines öffentlichen WLAN-Zugangs. Es wird angeführt, Passwort- oder Registrierungspflichten stünden dem Anliegen entgegen, möglichst viele Bürgerinnen und Bürger an den Chancen der digitalen Gesellschaft teilhaben zu lassen, da der Identifizierungsprozess ein erhebliches Nutzungshindernis darstelle und die Verbreitung von freiem WLAN nachhaltig behindere.

Quelle: DStGB-Aktuell 0917-08

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