Moin!
Ich bin jedenfalls mal gespannt. Bisher war die BNetzA ja eher der Meinung, dass für uns all die Pflichten auch gelten, die auch für "normale" Erbringer von TK-Diensten gelten.
Freifunk ist kein "normaler" Erbringer.
„Nutzer der Freifunk-Idee gelten nach Auffassung der BNetzA demnach in der Regel nicht als Erbringer von TK-Diensten. Inwieweit der Freifunker e.V. als Erbringer einzustufen ist, wird von der Bundesnetzagentur derzeit untersucht.“
* FUD!1!!11! *
Was immer die Herren Beamten da "untersuchen", sie werden nichts finden und nur unsere Steuergelder sinnlos verbrennen. Freifunk hat das Providerprivileg und spielt juristisch in der ersten Liga mit den ganz großen Jungs (Telekomiker, WoIstDasFon etc.). Basta. Thema erledigt.
Zitat von Andre Kasper (Stadtrat & Vorstand Freifunk Bochum e.V.i.G.) via Bochumer Freifunk Liste:
- Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf für das Telemediengesetz
angenommen. Was bedeutet das für uns?! Wann tritt die Änderung in Kraft, was bedeutet sie für uns?
Die Antwort ist recht einfach zu geben: Das Gesetz tritt in Kraft, sobald es in den nächsten Wochen veröffentlicht ist. Inhaltlich werden nur zusätzliche Privilegien definiert. Das Providerprivileg, dass wir in Anspruch nehmen ist von der Änderung unberührt. Es bleibt also alles beim Alten. Unter den neuen Bedingungen dürfen WLAN Anschlüsse jetzt auch direkt zur Verfügung gestellt werden ohne der Störerhaftung zu unterliegen. Faktisch ist aber eine genauer Benutzerkontrolle und eine Vorschaltseite oder anderweitig dokumentierte Zustimmung zu Nutzungsbedingungen erforderlich. Insgesamt kann man nur davon Abraten dieses Privileg für sich in Anspruch zu nehmen. Es bleibt im Grunde alles beim alten. Die rechtlichen Fallstricke sind zu groß, der Freifunk die bessere Lösung.
Alle Klarheiten beseitigt?
Gruss aus dem Ruhrpott! :-) h.