Hoi,
bei Reto ist nun zu lesen: "Nicht verpflichtet sind demnach Anbieter, die ihren Kunden nur eine kurzzeitige Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ermöglichen, zum Beispiel Betreiber von Hotels, Restaurants und Cafés, die ihren Kunden eine Telefon- oder Internetnutzung zur Verfügung stellen (zur näheren Bestimmung des Begriffs des „Erbringens“ vergleiche die Mitteilung Nr. 149/2015 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur)."
und weiter, vor allem für uns relevant: „Nutzer der Freifunk-Idee gelten nach Auffassung der BNetzA demnach in der Regel nicht als Erbringer von TK-Diensten. Inwieweit der Freifunker e.V. als Erbringer einzustufen ist, wird von der Bundesnetzagentur derzeit untersucht.“
http://www.offenenetze.de/2015/10/16/gesetz-zur-vorratsdatenspeicherung -keine-speicherungspflicht-fuer-wlans/
Ich bin jedenfalls mal gespannt. Bisher war die BNetzA ja eher der Meinung, dass für uns all die Pflichten auch gelten, die auch für "normale" Erbringer von TK-Diensten gelten.
viele Grüße bjo